Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten alle für die Auslieferung unserer Produkte an Händler wichtigen Details zu Themen wie Versand, Lieferung und Zahlungsbedingungen. AGB als PDF-Dokument
Allgemeine Geschäftsbedingungen ( Verkaufsbedingungen ) Bestellungen von Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) werden von uns (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) ausschließlich auf der Basis nachfolgender Verkaufsbedingungen, die auch auf alle künftigen Geschäfte Anwendung finden, ohne dass hierauf noch einmal gesondert verwiesen werden muss, abgewickelt. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung durch den Auftraggeber gelten diese Verkaufsbedingungen als angenommen, selbst wenn der Auftraggeber zuvor auf seine Bedingungen verwiesen hat. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Aus der Ausführung eines erteilten Auftrages kann die Wirksamkeit anderslautender Bedingungen nicht abgeleitet werden. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, gelten für die Rechtsbeziehungen zum Auftraggeber ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen. Für den Fall, dass unser erweiterter Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer VIII. infolge einer Abwehrklausel des Käufers nicht Vertragsbestandteil geworden ist, folgt die Übereignung der Ware jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises. I. Vertragsabschluss 1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Bestellungen des Auftraggebers werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. 2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sowie getroffener Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel. 3. Die in unseren Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. II. Preisstellung 1. Die Preise verstehen sich in Euro, ab Werk, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung und Versicherung. 2. Ändern sich in der Zeit nach Auftragseingang bis zur Herstellung der bestellten Ware ohne unser Verschulden die von uns zu entrichtenden Lohn- und/oder Materialkosten, so dass die von uns nachzuweisenden und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Herstellkosten für das Produkt um mehr als 33 % gegenüber dem Zeitpunkt der Auftragserteilung steigen, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) neu festzusetzen. 3. Verpackungsmaterialien werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. III. Zahlungsbedingungen 1. Spätestens mit Auslieferung der Bestellung wird der vereinbarte Kaufpreis fällig. 2. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu begleichen. Die Zahlung mit Wechseln bedarf einer entsprechenden Abrede. Sofern Schecks oder Wechsel von uns angenommen werden, erfolgt dies nur erfüllungshalber. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotesten wird ausgeschlossen. Die Annahme von Wechseln erfolgt unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit. 3. Für unsere Forderungen tritt Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Kalendertage nach Zugang der Rechnung ein, sofern der Verzug nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist. Ist abweichend zu Ziffer II. Nr. 1 ein Zahlungsziel vereinbart worden, das nach dem Kalender berechenbar ist, so tritt der Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, mit Ablauf der Zahlungsfrist ein. In keinem Fall tritt Verzug nach den vorstehenden Bestimmungen vor der Fälligkeit der Forderung ein. 4. Tritt nach Vertragsabschluss, z.B. durch Vermögensverfall des Auftraggebers, eine erhebliche Gefährdung des Anspruches auf die uns zustehende Gegenleistung ein, so können wir vom Auftraggeber eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe der vereinbarten Gegenleistung binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung dieses Verlangens verweigern. Bei Verweigerung der Vorausleistung bzw. der Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber oder nach fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, sofern es auf einer dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung beruht. IV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 1. Erfüllungsort für die Vertragspflichten beider Vertragsteile ist Hagen/Westfalen. 2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses ist Hagen/Westfalen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks, Wechseln und Lastschriftverfahren. Wir können jedoch auch am Sitz des Auftraggebers klagen. 3. Für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses gilt deutsches Recht mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des Wiener-UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf keine Anwendung finden. V. Versand- und Gefahrübergang 1. Der Versand erfolgt ab Werk und – sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist – ohne Verbindlichkeiten für die billigste Versandart. 2. Die Gefahr geht – auch bei einer besonders zu vereinbarenden frachtfreien Lieferung – auf den Auftraggeber über, wenn die Ware dem mit dem Versand beauftragten Transporteur übergeben wird. Dies gilt auch bei Transport der Ware durch unsere Leute. 3. Verzögert sich die Versendung bzw. die Abholung der bestellten Waren aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Auftraggeber auf diesen über. VI. Lieferung 1. Die von uns angegebenen Lieferfristen sind keine Fixtermine, soweit nichts anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde. Mit Ausnahme von schriftlich vereinbarten Fixterminen stehen die vereinbarten Lieferzeiten unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. 2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen (maximal 3 Tage) Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann von uns unter angemessener Fristsetzung die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist nicht, so kann der Auftraggeber zurücktreten. Ist ein Fixgeschäft vereinbart, so bleiben die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Auftraggebers von den vorstehenden Regelungen unberührt. 3. Befinden wir uns im Lieferverzug und will der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, so hat er uns eine angemessene Frist zur Leistung von mindestens 2 Wochen zu setzen, es sei denn, die Fristsetzung ist nach dem Gesetz entbehrlich. 4. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt. VII. Mängelhaftung und Gewährleistung 1. a. Sind auf den Vertrag die Bestimmungen des § 377 HGB bzw. der §§ 381, 377 HGB anwendbar, so wird für die dort bestimmten Rügefristen folgendes vereinbart: Erkennbare Mängel hat uns der Auftraggeber schriftlich und unverzüglich, spätestens jedoch 4 Werktage nach der Anlieferung anzuzeigen. Verborgene Mängel sind uns schriftlich und unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch 4 Werktage nach der Entdeckung anzuzeigen. Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen und Folgen einer verspäteten Mängelrüge nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 377 HGB). 2. Versäumt der Auftraggeber im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäftes eine nach den Bestimmungen der §§ 377 bzw. 377, 381 HGB rechtzeitige Mängelrüge, so führt dies auch zum Ausschluss der infolge des Mangels entstandenen bzw. entstehenden deliktischen Ansprüche des Auftraggebers. Dies gilt nicht, wenn die Ansprüche auf vorsätzlichem, arglistigem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers beruhen. Ferner gilt der Ausschluss nicht für Ansprüche, die auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützt werden oder die Schadensersatzansprüche wegen eines Personenschadens zum Inhalt haben. 3. Unsere Gewährleistung für Sachmängel beschränkt sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung), Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) und Minderung (Herabsetzung des Preises). 4. Die Verjährungsfrist für Sachmängel der von uns gelieferten bzw. hergestellten Waren beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ein Jahr. Wird die von uns gelieferte bzw. hergestellte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet und ist durch diese Sache dessen Mangelhaftigkeit verursacht worden, so beträgt die Verjährungsfrist für diesen Gewährleistungsanspruch 5 Jahre. Sofern gegen uns gerichtete Gewährleistungsansprüche Schadensersatz wegen eines Personenschadens zum Inhalt haben, bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen. Ferner bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder der Mangel von uns infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten ist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen finden schließlich auch dann Anwendung, wenn wir hinsichtlich des konkreten Mangels eine vertragliche Garantie für Mangelfreiheit übernommen haben. 5. Werden Lieferungen von uns im Rahmen der Gewährleistung ersetzt oder nachgebessert, so verlängert sich die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auch für die nachgebesserten bzw. nachgelieferten Teile dadurch nicht. 6. Für Sachmangelfolgeschäden ist unsere Haftung –gleich aus welchem Rechtsgrund- der Höhe nach auf einen Betrag von 750.000,00 € beschränkt, sofern wir eine für den Schadenfall dem Grunde nach eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von mindestens 750.000,00 € nachweisen. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers kann eine höhere Versicherungssumme auf dessen Kosten abgeschlossen werden. In diesem Fall erhöht sich die Haftungshöchstgrenze entsprechend. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn unsere Haftung auf Vorsatz oder Arglist oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht 7. Die Gewährleistungspflicht gilt nicht für Mängel, die auf mangelhaften vom Auftraggeber gelieferten Materialien oder Erzeugnisse beruhen, es sei denn, dass die Mangelhaftigkeit der vom Auftraggeber gelieferten Materialien oder Erzeugnisse von uns infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt wurde. 8. Unsere Gewährleistungspflicht gilt ferner nur für solche Mängel, die unter den gewöhnlichen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten. Insbesondere in folgenden Fällen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder Dritte, mangelhafte oder unsachgemäße Wartung, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel sowie chemische, elektro-chemische und elektrische Einflüsse, Witterungs- und Natureinflüsse. 9. Unsere Gewährleistung für Sachmängel erlischt, wenn Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den von uns gelieferten Produkten ohne unsere Zustimmung vorgenommen wurden. Dieser Ausschluss gilt im Falle von Instandsetzungsarbeiten nicht, wenn eine von uns zuvor geschuldete Nachbesserung bzw. Nacherfüllung verweigert wurde oder für den Auftraggeber unzumutbar war. Dieser Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn wir im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht wegen grober Fahrlässigkeit oder wegen des Ersatzes von Personenschäden in Anspruch genommen werden. 10. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass von uns hergestellte Ketten oder Kettenräder über ihre eigentliche Funktion als Kette bzw. Kettenrad hinaus konstruktiv und kinematisch für die vom Auftraggeber vorgesehene Anlage, in die sie eingebaut werden, geeignet sind. Unsere Haftung beschränkt sich vielmehr auf die muster-, zeichnungs- und kataloggetreue Lieferung von Erzeugnissen. VIII. Eigentumsvorbehalt 1. Der Liefergegenstand verbleibt in unserem Eigentum bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, voll beglichen sind. 2. Wird der Liefergegenstand zusammen mit einer anderen Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbarten Preises als abgetreten. 3. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen. 4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige versicherbare Schäden zu versichern. Bei Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu informieren und uns auf Verlangen sämtliche Schadensunterlagen, insbesondere Schadensgutachten, zur Verfügung zu stellen, uns bestehende Versicherungen bekanntzugeben und uns nach seiner Wahl entweder den Versicherungsschein oder einen vom Versicherer für unsere Vorbehaltswaren ausgestellten Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen. 5. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Vorbehaltsware ist unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Maßnahmen durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. 6. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Auftraggeber stets für uns vorgenommen. Insoweit gelten wir als Hersteller gemäß § 950 BGB. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Ware zu. Für die durch Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung entstehenden Sachen, an denen wir Voll- oder Miteigentum erwerben, gelten im Übrigen die Regelungen für Vorbehaltsware gemäß Ziff. VIII Nr. 1-5 sinngemäß. IX. Abnahmeverpflichtung Ein Auftrag oder Abruf verpflichtet den Käufer zur Abnahme der vollen Warenmenge. Insbesondere gilt diese Verpflichtung für solche Fälle, in denen die zu liefernden Waren ganz oder teilweise eine Spezialanfertigung bedingen. Eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der Auftrags- oder Abrufmenge bleibt bei Spezialanfertigung vorbehalten. X. Bearbeitung eingesandter Teile 1. Die Anlieferung für zur Bearbeitung eingesandte Teile hat frei Werk des Auftragnehmers in guter Verpackung und unter Beifügung eines Lieferscheines mit unseren Auftragsdaten zu erfolgen. 2. Der Werkstoff der eingesandten Teile ist bekannt zu geben; er muss bestmögliche Bearbeitung gewährleisten. Vorgearbeitete Teile sind maßhaltig und schlagfreilaufend anzuliefern. 3. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Auftragnehmer die Kosten für Mehrarbeit sowie die Kosten für vorzeitig abgenutzte oder beschädigte Werkzeuge in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten, wobei der Auftraggeber den Vertragspreis abzüglich ersparter Aufwendungen sowie zuzüglich der vorerwähnten Mehrkosten zu vergüten hat. 4. Bei der Bearbeitung entstehendes Abfallmaterial, insbesondere Spanmaterial, an den uns zur Bearbeitung eingesandten Teilen geht in unserer Eigentum über. 5. Sofern wir für die Beschädigung oder den Untergang eingesandter Teile nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen haften, ist diese Haftung der Höhe nach auf einen Betrag von 750.000,00 € beschränkt, sofern wir im Schadenfall eine für den Schaden dem Grunde nach eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 750.000,00 € nachweisen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wir hinsichtlich eines schadenverursachenden Mangels eine Garantie für Mangelfreiheit übernommen haben. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers kann eine höhere Versicherungssumme auf dessen Kosten abgeschlossen werden. In diesem Fall erhöht sich die Haftungshöchstgrenze entsprechend. XI. Schlussbestimmungen Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall soll eine Bestimmung gelten, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.
Einkaufsbedingungen gültig ab 01.01.2002 Bestellungen erfolgen ausschließlich auf Basis nachfolgender Einkaufsbedingungen, die auch auf alle künftigen Geschäfte Anwendung finden, ohne dass hierauf noch einmal gesondert verwiesen werden muss. Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Spätestens mit Ausführung der Bestellung gelten unsere Einkaufsbedingungen als angenommen, selbst wenn der Auftragnehmer auf seine Bedingungen verweist. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung; Regelungen über einfachen Eigentumsvorbehalt werden von uns anerkannt. Aus der Annahme der bestellten Waren oder Leistungen kann die Wirksamkeit anderslautender Bedingungen nicht abgeleitet werden. I. Vertragsabschluss II. Preise III. Zahlung IV. Lieferungen V. Zeichnung und Modelle VI. Gewichte VII. Versand und Gefahrübergang VIII. Versandanzeigen IX. Verpackung X. Technische Abnahme XI. Gewährleistung XII. Haftung für Mängel bei Bearbeitung eingesandter Teile XIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht |
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